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Aufbewahrungspflicht: Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit trat am 1.8.2004 in Kraft

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der damit einhergehenden Steuerhinterziehung wird die Verfolgung von Schwarzarbeit auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Unter anderem wurden die in verschiedenen Gesetzen enthaltenen Regelungen zur Schwarzarbeitsbekämpfung weitestgehend in einem Stammgesetz zusammengefasst.

Nach der Definition des Gesetzgebers leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

Von dem Gesetz neu geregelt wurden neben verschärften Prüfungsmöglichkeiten durch die Behörden auch die Vorschriften zur Rechnungsausstellung von Unternehmern für Werklieferungen oder sonstige Leistungen an Privatpersonen, soweit sie im Zusammenhang mit Grundstücken stehen. Um dem Missstand der "Ohne-Rechnung-Geschäfte" zu begegnen, wird eine obligatorische Verpflichtung zur Rechnungsausstellung an Privatpersonen bzw. Unternehmer, wenn sie derartige Leistung privat in Anspruch nehmen, eingeführt. Die Rechungsausstellung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung erfolgen. Gleichzeitig wird eine Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren für solche Rechnungen bei Privatpersonen eingeführt.

Damit auch die steuerlich nicht vorgebildeten Nichtunternehmer Kenntnis davon erlangen, dass für die empfangene Rechnung eine solche Aufbewahrungspflicht besteht, muss der leistende Unternehmer auf die Aufbewahrungspflicht in seiner Rechnung hinweisen!

Demnach müssen auch Privatpersonen die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre lang aufbewahren und können bei Verstoß mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500 Euro belegt werden. Sie müssen in Zukunft auch eine Überprüfung dieser Rechnungen dulden und dabei mitwirken. Für den gegenteiligen Fall ist ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro vorgesehen. Für Auftragnehmer, die gegen die Rechnungsausstellungspflichten verstoßen, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.

Gelegentliche Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit und Selbsthilfe sollen auch zukünftig nicht als Schwarzarbeit verfolgt werden. Nachbarschaftshilfe liegt dann vor, wenn die Hilfeleistung von Personen erbracht wird, die zueinander in einer persönlichen Beziehungen stehen und in gewisser räumlicher Nähe wohnen. Gefälligkeit liegt dann vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen aufgrund persönlichen Entgegenkommens im Rahmen gesellschaftlicher Gepflogenheiten oder in Notfällen erbracht werden. Leistungen durch Angehörige und Lebenspartner sind vom Begriff der Schwarzarbeit ausgenommen.

Voraussetzung für die Anerkennung der sog. Nachbarschaftshilfe ist, dass sie nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet ist. Auch darf ein sog. Direktionsverhältnis nicht entstehen, also eine gewisse Abhängigkeit, wie sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommt. Darunter fallen z. B. persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, Ausübung der Tätigkeit gleich bleibend an einem bestimmten Ort, feste Bezüge usw.

Bei den Minijobs in Privathaushalten, wie sie z. B. von Putzhilfen ausgeübt werden, wird eine eventuelle "Steuerhinterziehung" nur als Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat geahndet. Hier sei angemerkt, dass bei solchen Dienstleistungen 10 % der Kosten - höchstens 510 Euro jährlich - von der Steuer abgesetzt werden können.

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