Telefon: 0381 491190 Termin vereinbaren
Datenschutz Impressum
Steuerlexikon Steuerlexikon

Steuerlexikon

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen trotz Baukindergeld

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, Aufwendungen, welche durch den eigenen Haushalt entstanden sind, als sog. haushaltsnahe Dienstleistungen oder als Handwerkerleistungen steuermindernd geltend zu machen. Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen mindern die Einkommensteuer um bis zu 20 % der erklärten Aufwendungen, maximal um 1.200 ? im Jahr.

Mit Beginn des sog. Baukindergeldes, welches den erstmaligen Erwerb von Wohneigentum fördern soll, stand infrage, ob Handwerkerleistungen bei Empfängern des Baukindergeldes steuerlich noch anerkannt werden dürfen. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein teilt in einer Verfügung vom 18.6.2019 mit, dass Handwerkerleistungen nicht Inhalt der Förderung, die über 10 Jahre ausgezahlt wird, sind. Daher kann trotz Baukindergeld eine Steuerermäßigung durch Handwerkerleistungen erfolgen.

Anmerkung: Das gilt wegen des gesetzlichen Ausschlusses nicht automatisch für jedes Förderprogramm, z. B. durch die KfW für investive Maßnahmen zur Bestandssanierung.

Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Öffnungszeiten:

Montag - Donnerstag: 09:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 09:00 - 13:00 Uhr

sowie nach Terminvereinbarung


Mandanteninformationen
SCHULZ & PARTNER Steuerberatungsgesellschaft mbH | Koch-Gotha-Str. 1 | 18055 Rostock | Tel. 0381 491190