Steuerlexikon
Beitragsbemessungsgrenzen 2001
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in DM | Ost | West |
Krankenversicherung (3) | 6.525 |
6.525 |
Pflegeversicherung (3) | 6.525 | 6.525 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung | 7.300 | 8.700 |
Geringfügigkeitsgrenze (2) | 630 | 630 |
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in DM | Ost | West |
Krankenversicherung (3) | 78.300 |
78.300 |
Pflegeversicherung (3) | 78.300 | 78.300 |
Renten-, Arbeitslosenversicherung | 87.600 | 104.400 |
Beitragssätze in % | Ost/West | |
Krankenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
individuell nach Krankenkasse | |
Pflegeversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1) |
1,7 | |
Rentenversicherung je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
19,1 | |
Arbeitslosenversicherung 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
6,5 | |
1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde. | ||
2) Ab 1.4.1999 gelten in Ost und West die gleichen Grenzen. Geringfügig Beschäftigte werden sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 10 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % komplett | ||
3) Ab 1.1.2001 gelten in den alten und neuen Bundesländern die gleichen Beitragsbemessungsgrenzen. |
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