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Beiträge: Beitragsbemessungsgrenzen 1996

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in DM Ost West
Krankenversicherung 5.100 6.000
Pflegeversicherung 5.100 6.000
Renten-, Arbeitslosenversicherung 6.800 8.000
Geringfügigkeitsgrenze 500 590
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in DM Ost West
Krankenversicherung 61.200
72.000
Pflegeversicherung 61.200 72.000
Renten-, Arbeitslosenversicherung 81.600 96.000
Beitragssätze in % Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
individuell nach Krankenkasse
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,0
1,7 (2)
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
19,2
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
6,5
1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde.
2) Ab 1.7.1996

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