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Beiträge: Beitragsbemessungsgrenzen 2002

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West
Krankenversicherung (3) 3.375
3.375
Pflegeversicherung (3) 3.375 3.375
Renten-, Arbeitslosenversicherung 3.750 4.500
Geringfügigkeitsgrenze (2) 325 325
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West
Krankenversicherung (3) 40.500
40.500
Pflegeversicherung (3) 40.500 40.500
Renten-, Arbeitslosenversicherung 45.000 54.000
Beitragssätze in % Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
individuell nach Krankenkasse
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,7
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
19,1
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
6,5
1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde.
2) Ab 1.4.1999 gelten in Ost und West die gleichen Grenzen. Geringfügig Beschäftigte werden sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 10 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 12 % komplett.
3) Ab 1.1.2001 gelten in den alten und neuen Bundesländern die gleichen Beitragsbemessungsgrenzen.

Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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