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Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2015

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozial­versicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2015 gelten folgende Rechengrößen:


Der Beitragssatz für die Krankenversicherung reduziert sich von 15,5 % auf 14,6 % ab 1.1.2015. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung erhöht sich auf 2,35 % (2014 = 2,05 %) bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, auf 2,6 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz wird von 18,9 % auf 18,7 % gesenkt. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt weiterhin 3 %.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, ist dieser allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Viele Krankenkassen haben bereits beschlossen einen solchen Beitrag zu fordern. Hier sei deshalb erwähnt, dass - unter weiteren Voraussetzungen - ein Sonderkündigungsrecht innerhalb von 2 Monaten ab Inkrafttreten der Erhöhung besteht.
Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,675 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,925 %) und der Arbeitgeber 0,675 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.

Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung bleibt auch 2015 bei 229 ? monatlich. (Frühstück 49 ?, Mittag- und Abendessen je 90 ?). Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 ? und für ein Frühstück 1,63 ?.

Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf grundsätzlich 223 ?. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.

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Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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