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Beitragsbemessungsgrenzen 1998

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in DM Ost West
Krankenversicherung 5.250
6.300
Pflegeversicherung 5.250 6.300
Renten-, Arbeitslosenversicherung 7.000 8.400
Geringfügigkeitsgrenze 520 620
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in DM Ost West
Krankenversicherung 63.000
75.600
Pflegeversicherung 63.000 75.600
Renten-, Arbeitslosenversicherung 84.000 100.800
Beitragssätze in % Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
individuell nach Krankenkasse
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,7
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
20,3
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
6,5
1) Arbeitnehmer in Sachsen müssen 1,35 % des Beitrages zur Pflegeversicherung übernehmen, weil kein weiterer gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde.

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