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Beiträge: Beitragsbemessungsgrenzen 2019

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Versicherungspflichtgrenze in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr 60.750 60.750
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat 5.062,50 5.062,50
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung 4.537,50 4.537,50
Renten-, Arbeitslosenversicherung 6.150 6.700
Geringfügigkeitsgrenze 450 450
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung 54.450 54.450
Renten-, Arbeitslosenversicherung 73.800 80.400
Beitragssätze in Prozent Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
14,6
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
3,05 / 3,3 (1)
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
18,6
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
2,5
1) Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung erhöht sich zum 1.1.2019 auf 3,05 %. Der Beitragszuschlag für Kinderlose nach Vollendung des 23. Lebensjahres (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 2,025 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,275 %) und der Arbeitgeber 1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.

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Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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