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Beitragsbemessungsgrenzen 1995

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in DM Ost West
Krankenversicherung 4.800 5.850
Pflegeversicherung 4.800 5.850
Renten-, Arbeitslosenversicherung 6.400 7.800
Geringfügigkeitsgrenze 470 580
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in DM Ost West
Krankenversicherung 57.600
70.200
Pflegeversicherung 57.600 70.200
Renten-, Arbeitslosenversicherung 76.800 93.600
Beitragssätze in % Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
individuell nach Krankenkasse
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
1,0
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
18,6
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
6,5

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