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Bewirtungskosten als Betriebsausgaben

Betrieblich oder geschäftlich: Bewirtungsaufwendungen aus betrieblichem Anlass können unter weiteren Voraussetzungen zu 100 % als Betriebsausgaben angesetzt werden, während Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass nur zu 70 % (bis 31.12.2003 = 80 %) Betriebsausgaben darstellen.

Zu den Bewirtungskosten, die zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden können, zählen z. B. Arbeitnehmerbewirtungen, die aus Anlass von außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen durchgeführt werden, oder Warenverkostungen im Unternehmen.

In einem rechtskräftigen Urteil v. 29.9.1999 stellte das Finanzgericht Düsseldorf fest, dass die Aufwendungen für eine innerbetriebliche Bewirtung von freien Mitarbeitern aus Anlass von Fortbildungsveranstaltungen, Anfängerseminaren und zur Vorbereitung von Messeveranstaltungen in voller Höhe - also zu 100 % - als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Die Oberfinanzdirektion Koblenz teilt in einem Schreiben vom 19.5.2004 mit, dass das Urteil des Finanzgerichts nach einer auf Bundesebene getroffenen Entscheidung über den entschiedenen Fall hinaus nicht anzuwenden ist.

Aufzeichnung von Bewirtungskosten: Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nach dem Wortlaut des Gesetzes einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.

Auch in sog. Bagatellfällen bei Freiberuflern, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, kann von den besonderen Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der Bewirtungskosten nicht abgesehen werden. In diesen Fällen genügt auch eine geordnete Belegsammlung, wiewohl sie auch im Allgemeinen zulässig sein mag, diesen Anforderungen nicht. Im Hinblick auf eine klare Abgrenzung der betrieblichen von der privaten Sphäre ist der Pflicht zur getrennten Aufzeichnung von Aufwendungen nur Genüge getan, wenn Bewirtungsaufwendungen von Anfang an, fortlaufend und zeitnah, gesondert von sonstigen Betriebsausgaben schriftlich festgehalten werden.

Vorsteuer aus Bewirtungskosten: Ab 1.1.2004 konnten wie eingangs erwähnt nur noch 70 % der Aufwendungen für die geschäftlichen Bewirtungskosten Gewinn mindernd geltend gemacht werden. Entsprechend reduzierte sich auch der Vorsteuerabzug. Auch hierfür galten 70 % der Aufwendungen als Bemessungsgrundlage.

Das Finanzgericht München hatte mit bereits seiner Entscheidung vom 13.11.2003 diese Regelung angezweifelt und festgestellt, dass die Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10.2.2005 (V R 76/03) die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt. Demnach ist die Regelung gemeinschaftsrechtswidrig und findet keine Anwendung. Solche Aufwendungen berechtigen in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug.

Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde die Berechtigung zum 100 %tigem Vorsteuerabzug gesetzlich verankert. Steuerpflichtige können nunmehr bei den geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten die gesamte Vorsteuer ansetzen.

Anmerkung: Die betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen müssem weiterhin angemessen sein und nachgewiesen werden.

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