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Diskriminierung: Auskunftsanspruch eines abgelehnten Stellenbewerbers

Ein abgelehnter Stellenbewerber hat nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.4.2013 gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Auskunft, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat.

Im entschiedenen Fall hatte eine 1961 in der russischen SSR geborene Bewerberin sich im Jahre 2006 auf die von einem Unternehmen ausgeschriebene Stelle eines/einer Softwareentwicklers/-entwicklerin erfolglos beworben. Das Unternehmen teilte ihr nicht mit, ob sie einen anderen Bewerber eingestellt hatte und gegebenenfalls, welche Kriterien für diese Entscheidung maßgeblich gewesen waren. Die Bewerberin behauptete, sie habe die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und diskriminiert worden. Sie verlangte vom Unternehmen eine angemessene Entschädigung in Geld.

Einen Anspruch der Bewerberin auf Auskunft gegen das Unternehmen, ob dieses einen anderen Bewerber eingestellt hat und gegebenenfalls aufgrund welcher Kriterien, sahen die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nach nationalem Recht nicht. Auf seine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hatte dieser mit Urteil vom 19.4.2012 entschieden, dass sich ein solcher Auskunftsanspruch auch nicht aufgrund des Gemeinschaftsrechts ergibt, die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen Arbeitgeber jedoch unter Umständen einen Gesichtspunkt darstellen kann, welcher beim Nachweis der Tatsachen heranzuziehen ist, die eine Diskriminierung vermuten lassen.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des EuGH blieb die Entschädigungsklage vor dem BAG ohne Erfolg. Die Bewerberin hat zwar auf ihr Geschlecht, ihr Alter und ihre Herkunft hingewiesen, jedoch keine ausreichenden Indizien dargelegt, welche eine Benachteiligung wegen eines im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz genannten Grundes vermuten lassen und die zu einer Beweislast des Unternehmens dafür führen würden, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat. Auch die Verweigerung jeglicher Auskunft durch das Unternehmen begründete nicht die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung der Bewerberin.

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