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Ein-Prozent-Regelung: 1-%-Regelung auf Grundlage des "Bruttolistenneupreises"

Von der Fachwelt heftig umstritten ist die Tatsache, dass die 1-%-Regelung vom "Bruttolistenneupreis" und nicht vom tatsächlichen Kaufpreis des Pkw angewandt wird. Das macht sich insbesondere bei gebraucht gekauften Fahrzeugen bemerkbar.

Das Einkommensteuergesetz schreibt vor, dass zum Arbeitslohn auch die Vorteile aus der Überlassung eines Dienstwagens, soweit ihn der Arbeitnehmer privat nutzen kann, gehören. Dieser Vorteil kann entweder mit den durch die private Nutzung verursachten Kosten des Fahrzeugs (Fahrtenbuchmethode) oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, mit 1 % des "Bruttolistenneupreises" (sog. 1-%-Regelung) bewertet werden.

In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochtenen Streitfall durfte ein Steuerpflichtiger einen von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen. Das gebrauchte Fahrzeug hatte noch einen Wert von rund 32.000 ?. Der Bruttolistenneupreis belief sich auf 81.400 ?. Das Finanzamt setzte als geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens entsprechend der 1-%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises einen Betrag in Höhe von 814 ? monatlich an. Dagegen machte der Kläger geltend, dass bei der Berechnung des Vorteils nicht der Listenneupreis, sondern der Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen sei. Außerdem würden Neufahrzeuge kaum noch zum Bruttolistenpreis veräußert. Der Gesetzgeber müsse deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Abschlag vorsehen.

Der BFH hielt in seiner Entscheidung vom 13.12.2012 an der Rechtsprechung fest, dass die 1-%-Regelung als pauschalierende Bewertungsregelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberücksichtigt lässt. Schon früher hatte er entschieden, dass nachträgliche Änderungen am Fahrzeug unabhängig davon, ob werterhöhend oder wertverringernd, grundsätzlich unerheblich bleiben, sodass auch bei einem vom Arbeitgeber gebraucht erworbenen Fahrzeug grundsätzlich der Bruttolistenneupreis anzusetzen ist.

Er folgte auch nicht dem Einwand, dass heutzutage auch Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft werden und der Gesetzgeber deshalb von Verfassungs wegen gehalten ist, Anpassungen vorzunehmen, etwa durch einen Abschlag vom Bruttolistenneupreis.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liegt, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur- und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Alle diese Aufwendungen sind weder im Bruttolistenneupreis noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaffungskosten abgebildet.

Soweit der BFH in anderem Zusammenhang auf die tatsächlichen Fahrzeugpreise abstellt, nämlich bei der Besteuerung des Vorteils durch Rabatte beim Neuwagenkauf (Jahreswagenbesteuerung), wird hier der Vorteil nicht nach Maßgabe einer grob typisierenden Regelung, sondern auf Grundlage des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts ermittelt und besteuert. Diese Möglichkeit hat der Arbeitnehmer ebenfalls, wenn er sich für die Fahrtenbuchmethode entscheidet.

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