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Geschäftsführungstätigkeit der Gesellschafter gegen Sonderentgelt ist umsatzsteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 6.6.2002 (V R 43/01) entschieden, dass Geschäftsführerleistungen durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerbar sind. Diese Entscheidung stand in Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung. Das Bundesministerium der Finanzen hat zu diesem Urteil reagiert und die entgegenstehenden Regelungen in den USt-Richtlinien zunächst mit Wirkung ab 1.7.2003 als nicht mehr anwendbar erklärt. In einem Schreiben vom 17.6.2003 ist diese Frist auf den 1.1.2004 und in einem weiteren Schreiben vom 23.12.2003 auf den 31.3.2004 verlängert worden.

Ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft liegt vor, wenn die Geschäftsführungstätigkeit nicht als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust abgegolten, sondern gegen ein vereinbartes (Sonder-)Entgelt ausgeführt wird. Demnach ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich.

Praktische Bedeutung hat die Änderung insbesondere für juristische Personen wie die GmbH, die als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft tätig sind. Sie führen Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen grundsätzlich als Unternehmer aus, wenn sie nicht in die Personengesellschaft aufgrund eines Organschaftsverhältnisses eingegliedert sind. Natürliche Personen als Gesellschafter-Geschäftsführer üben ihre Geschäftsführertätigkeit nicht selbstständig aus, wenn sie in die Gesellschaft als Organ eingegliedert sind und sie deren Weisungen zu folgen verpflichtet sind (z. B. durch arbeitsvertragliche Regelungen - Anstellungsvertrag). Als problematisch kann sich die Änderung auch für den Leistungsempfänger erweisen, wenn es sich z. B. dabei um eine vermögensverwaltende KG handelt, die nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Diese neuen vom Bundesfinanzhof entschiedenen Grundsätze sind sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei der Durchführung zu beachten.

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