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Ausgleichsanspruch bei Verspätungen und Annullierungen im Flugreiseverkehr

Die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben entschieden, dass Fluggäste, die ihr Endziel frühestens drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen, ebenso wie die Fluggäste annullierter Flüge von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen können. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

Diese Gemeinschaftsverordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen sieht vor, dass Fluggästen bei Annullierung eines Fluges eine pauschale Ausgleichszahlung zusteht. Diese ist abhängig von der Länge der Flugstrecke. Bis 1.500 km beträgt der Ausgleichsanspruch 250 ?, von 1.500 bis 3.500 km 400 ? und ab 3.500 km 600 ?. Die Verordnung sieht jedoch nicht ausdrücklich vor, dass ein solcher Anspruch auch den Fluggästen verspäteter Flüge zusteht.

Fluggäste eines kurzfristig annullierten Fluges haben selbst dann einen Ausgleichsanspruch, wenn sie von der Fluggesellschaft mit einem anderen Flug befördert werden, soweit sie gegenüber der ursprünglich angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden.

Die Richter des EuGH stellten nun in ihrem Urteil klar, dass Fluggäste, die von einer Verspätung betroffen sind, einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlusts erleiden wie Fluggäste, deren Flug annulliert wurde. Sie befinden sich somit in vergleichbarer Lage. Es wäre nicht gerechtfertigt, die Fluggäste verspäteter Flüge anders zu behandeln, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung führt jedoch dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die von ihr tatsächlich nicht zu beherrschen sind und sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Für die Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs ist es grundsätzlich ratsam, dass sich der betroffene Reisende diese Verspätung/Annullierung am Schalter oder an einer zentralen Service-stelle bescheinigen lässt, damit er seinen Entschädigungsanspruch belegen kann. Ansprechpartner für die Zahlung der Entschädigung ist die Airline und nicht der Reiseveranstalter.

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