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Gesetz zur europaweiten Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen in Kraft getreten

Ziel des zum 28.10.2010 in Kraft getretenen Gesetzes ist die grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen in der Europäischen Union. Das gilt für Geldsanktionen, die in Deutschland verhängt werden, ebenso wie für ausländische Sanktionen. D. h. Entscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten über die Verhängung von Geldstrafen und Geldbußen einschließlich Verfahrenskosten, Entschädigungen für das Opfer und Geldauflagen für Opferunterstützungsorganisationen sind jetzt grundsätzlich anzuerkennen und in Deutschland zu vollstrecken. Die Sanktionen können sich sowohl gegen natürliche als auch juristische Personen wie etwa Unternehmen richten.

Für die Prüfung der Zulässigkeit, die Bewilligung und die Vollstreckung der Geldsanktionen ist grundsätzlich das Bundesamt für Justiz (BfJ) zuständig. Etwas anderes gilt dann, wenn eine Geldstrafe gegen Jugendliche oder gleichgestellte Heranwachsende vollstreckt werden soll. Ausländische Vollstreckungsersuche können jedoch durch das BfJ zurückgewiesen werden.

Das gilt z. B. , wenn Gegen den Bewilligungsbescheid können die Betroffenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen.

Grundsätzlich wird die Festlegung der Geldsanktionshöhe in Deutschland akzeptiert; d. h. es können ausländische Bescheide vollstreckt werden, die in dieser Höhe für dasselbe Verhalten in Deutschland nicht ergangen wären.

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