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Außerordentliche Kündigung einer GbR

Viele Unternehmen werden als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet bzw. geführt. Grundsätzlich bedarf es zur Gründung einer GbR keines Gesellschaftsvertrages. In der Praxis ist es jedoch üblich und ratsam einen detaillierten Gesellschaftsvertrag abzuschließen. Darin können z. B. die Zweckbestimmung der Gesellschaft, die Geschäftsführung und Vertretung, die Haftung, die Bedingungen zur Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses, die Veräußerung bzw. Vererbung, die Laufzeit der Gesellschaft, die Kündigung des Vertrages, die Entnahmen usw. geregelt werden.
Wurden in dem Gesellschaftsvertrag keine anderen Vereinbarungen getroffen, gelten für die Kündigungsbedingungen die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach kann ein jeder Gesellschafter die Gesellschaft zu jeder Zeit kündigen, wenn sie nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen worden ist. Ist dagegen eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung nur dann vor dem Ablauf der vereinbarten Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Dieser kann z. B. gegeben sein, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten darüber zu entscheiden, ob bei der Beurteilung, inwiefern eine außerordentliche Kündigung berechtigt ist oder nicht, Geschehnisse einbezogen werden dürfen, die nach dem Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs liegen. Sie befanden, dass es in erster Linie auf die vor der Kündigungserklärung liegenden Ereignisse ankommt, wenn die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung einer GbR in Frage steht. Spätere Vorgänge haben allenfalls indizielle Bedeutung. (BGH-Urt. v. 24.7.2000 - II ZR 320/98)

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