Steuerlexikon
Freiberufler: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit - hier Heil- oder Heilhilfsberufe
Einen Heil- oder Heilhilfsberuf im steuerlichen Sinne - bei dem Einkünfte aus (gewerbesteuerfreier) freiberuflicher Tätigkeit erzielt werden - übt derjenige aus, dessen Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Dazu gehören auch Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege.Das Bundesfinanzministerium konkretisiert in einem Schreiben vom 3.3.2003, welche Berufsgruppen neben den typischen Katalogberufen wie Arzt, Heilpraktiker, Krankengymnasten etc. eine freiberufliche Tätigkeit ausüben und welche Berufe als gewerbliche Tätigkeit gelten.
1. Eine freiberufliche Tätigkeit üben aus:
- Altenpfleger, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt (ab 1.8.2002)
- Diätassistenten
- Ergotherapeuten
- medizinische Fußpfleger (ab 1.1.2003)
- Hebammen/Entbindungspfleger
- Krankenpfleger/Krankenschwestern, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt
- Logopäden
- staatlich geprüfte Masseure, Heilmasseure, soweit diese nicht lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen
- medizinische Bademeister, soweit diese auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornehmen
- medizinisch-technische Assistenten
- Orthoptisten
- psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (ab 1.1.1998)
- Podologen (ab 1.1.2002)
- Rettungsassistenten
- Zahnpraktiker
- Altenpfleger, soweit auch eine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt
- Apotheker, Apothekerassistent
- Krankenpflegehelfer
- Heileurythmisten
- Fußpraktiker, Fußreflexzonenmasseur
- Krankenpfleger/Krankenschwestern, soweit auch eine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt
- staatlich geprüfte Masseure, Heilmasseure, wenn diese lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen
- medizinische Bademeister, soweit diese nicht auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig werden oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornehmen
- Sprachheilpädagogen, es sei denn, sie üben auf Grund besonderer Umstände eine unterrichtende Tätigkeit aus.
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