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Haftung eines GmbH-Geschäftsführers

Bei der Verletzung seiner Pflichten und Obliegenheiten gegenüber der Gesellschaft haftet der Geschäftsführer ausschließlich der GmbH gegenüber für den ihr aus dieser Pflichtverletzung entstandenen Schaden.
Bei mehreren Geschäftsführern einer Gesellschaft haften diese als Gesamtschuldner. Die GmbH hat demnach die Wahl, von jedem Geschäftsführer - jedoch insgesamt nur einmal - den Ersatz des gesamten Schadens zu verlangen. Wird auf diese Weise einer der Geschäftsführer von der GmbH für den vollen Ersatz des Schadens in Anspruch genommen, kann er von den übrigen Geschäftsführern (in der Regel zu gleichen Teilen) einen Ausgleich fordern. Durch Satzungsbestimmungen, den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers oder interne Weisungen, wie etwa eine ressortzuweisende Geschäftsordnung, sind Abweichungen von diesem Haftungsgrundsatz möglich.

Für eine Haftung ist jedoch entscheidend, dass es sich um eine schuldhafte Fehlerverursachung (vorsätzlich oder fahrlässig) handelt. Von Fahrlässigkeit kann ausgegangen werden, wenn ein Geschäftsführer die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt (Verhalten eines ordentlichen Geschäftsmannes) außer Acht lässt.

Ist der Geschäftsführer befugt Aufgaben zu delegieren, haftet er gegenüber der GmbH für die ordnungsgemäße Auswahl seiner Mitarbeiter sowie deren Einweisung, Information und Überwachung. Die Haftung für schuldhaftes Handeln der Angestellten einer GmbH kann dem Geschäftsführer persönlich dann zugeschrieben werden, wenn er die ihm als Arbeitgeber (Vertreter der GmbH) obliegende Prüfungs- und Überwachungspflicht verletzt hat. Trifft ihn in diesem Bereich jedoch kein Verschulden, liegt das Risiko für Verfehlungen der Mitarbeiter bei der GmbH.

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