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Bundesfinanzhof widerspricht "25-zu-75-Regel" für die Gewinntantieme

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen vom 27.2.2003 zur Frage der Angemessenheit der Gesamtausstattung eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers erneut Stellung genommen.

Grundsätzlich gilt: Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, so führt dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), soweit die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers unter Berücksichtigung der Tantiemeleistungen unangemessen hoch ist. Ist die Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen, so muss nicht schon deshalb eine vGA vorliegen, weil die Vergütung zu mehr als 25 % aus variablen Anteilen besteht (anders lautend die frühere BFH-Rechtsprechung). Vielmehr kommt es auf die jeweiligen Umstände an, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter den sprunghaften Gewinnanstieg im Zeitpunkt der Tantiemevereinbarung vorhersehen konnte.

In diesem Zusammenhang sollte auf die Erstellung einer Prognose über die zukünftigen Gewinnaussichten der Gesellschaft, die der Ermittlung dient, bei welchem Tantiemesatz sich die angestrebte angemessene Gesamtausstattung des GmbH-Geschäftsführers ergibt, sowie auf eine sog. "Deckelung" der Höhe der Tantieme zur Vermeidung besonderer Gefahren für die Gesellschaft nach Vorgaben des BFH nicht verzichtet werden.

Bei der Schätzung der angemessenen Höhe der Bezüge ist zu berücksichtigen, dass der Bereich des Angemessenen sich auf eine gewisse Bandbreite von Beträgen erstreckt. Unangemessen im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung sind dann nur diejenigen Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen.

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