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Flugverspätung aufgrund außergewöhnlichen Umstandes

Nach der Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) haben Reisende unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, wenn sich der Flug verspätet oder annulliert wird.

Das Luftfahrtunternehmen ist jedoch nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leis-ten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Eine große Verspätung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück und befreit damit von der Verpflichtung zu einer Ausgleichsleistung, wenn sie durch dem Luftverkehrsunternehmen in der gegebenen Situation (hier: nach Startabbruch infolge Vogelschlags) mögliche und zumutbare Maßnahmen nicht vermieden werden konnte.

Das Luftverkehrsunternehmen muss Art, Umfang und zeitlichen Ablauf der konkreten Maßnahmen darlegen, die es nach dem Eintritt des Ereignisses getroffen hat, um den Flug so bald wie möglich durchzuführen.

Die FluggastrechteVO begründet jedoch keine Verpflichtung der Luftverkehrsunternehmen, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen, um den Folgen außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können.

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