Steuerlexikon
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags für Handwerkerleistungen
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall nahmen Steuerpflichtige Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen in Anspruch. Die geltend gemachte Steuerermäßigung in Höhe von damals 600 ? (ab 1.1.2009 = bis 1.200 ?) wirkte sich steuerlich nicht aus, weil die Einkommensteuer aufgrund des zu versteuernden Einkommens auf 0 ? festzusetzen war. Die Steuerpflichtigen begehrten deshalb, den steuerlich nicht absetzbaren Betrag - den sog. Anrechnungsüberhang - als negative Einkommensteuer zu erstatten. Hilfsweise sollte ein Anrechnungsüberhang festgestellt werden, der in andere Veranlagungszeiträume zurück- bzw. vorgetragen werden kann.Der BFH war der Auffassung, dass die Steuerpflichtigen weder die Erstattung eines solchen Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen können. Es ist gleichheitsrechtlich nicht geboten, die geminderte finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen über die Festsetzung einer Einkommensteuer in Höhe von 0 ? hinaus zu berücksichtigen. Die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers lässt es auch zu, von einem Rück- oder Vortrag eines ganz oder teilweise nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags abzusehen.
Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Bürozeiten:
Montag - Donnerstag: 08:00 - 17:00 UhrFreitag: 08:00 - 13:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung