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Haftung: Altverbindlichkeiten bei Eintritt in eine BGB-Gesellschaft

Mit Urteil vom 7.4.2003 (II ZR 56/02) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingetretener Gesellschafter persönlich, d. h. mit seinem Privatvermögen neben den Altgesellschaftern, für bereits begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes hatten die Richter seinerzeit die Haftung des Neugesellschafters abgelehnt und festgelegt, dass die Grundsätze über die persönliche Haftung des Neugesellschafters erst auf künftige Beitrittsfälle Anwendung finden sollten.

Nun hat der BGH mit Urteil vom 12.12.2005 (II ZR 283/03) klargestellt, dass ein Neugesellschafter sich nicht generell auf Vertrauensschutz gegenüber Altverbindlichkeiten einer BGB-Gesellschaft berufen kann, wenn er dieser vor der Publikation des Urteils vom 7.4.2003 beigetreten ist.

Weiß der Neugesellschafter bei seinem Beitritt vom Vorhandensein von Altverbindlichkeiten oder hätte er hiervon bei auch nur geringer Aufmerksamkeit Kenntnis erlangen können, ist die Gewährung von Vertrauensschutz nicht gerechtfertigt. Das gilt erst Recht, wenn sich dem Beitretenden das Bestehen von Altverbindlichkeiten aufdrängen muss.

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