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Arbeitnehmerhaftung

Ein Arbeitnehmer haftet für die Folgen, die aufgrund einer Pflichtverletzung bei seiner betrieblichen Tätigkeit resultieren. Dazu zählen mangelnde Arbeitsqualität, Produktion von Ausschuss, mangelnde Beaufsichtigung oder Bedienung von Eigentum des Arbeitgebers (z. B. Beschädigung von Maschinen oder Fahrzeugen), die Schädigung von Personen (z. B. Verletzung von Arbeitskollegen oder Kunden) als auch die Vernachlässigung sonstiger mit der Arbeitsleistung in Zusammenhang stehender Pflichten (z. B. Obhuts- oder Herausgabepflichten bezüglich Material, Werkzeug oder Geld). Die Haftung wird nach Fahrlässigkeit in drei Stufen eingeteilt.

Begrenzung der Haftungshöhe: Verschiedene Gerichte haben für die Haftungshöhe bestimmte Höchstgrenzen vorgesehen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist die Haftungshöhe auf ein halbes bis ein Monatsgehalt beschränkt. Bis zu drei Monatsgehälter halten die Gerichte bei grober Fahrlässigkeit für zumutbar. Bestehen für den eingetretenen Schaden Versicherungen (z. B. Betriebshaftpflichtversicherung, Feuerversicherung usw.), muss diese vorrangig in Anspruch genommen werden.

Der Arbeitgeber muss sich seinerseits bei der Ermittlung der quotalen Haftungsverteilung so stellen lassen, als habe er zumutbare Versicherungen abgeschlossen. Bei Fahrzeugen wird beispielsweise der Abschluss einer Vollkaskoversicherung als zumutbar angesehen. Die Haftungshöhe des Arbeitnehmers wird demnach bei Schäden an einem PKW bzw. LKW automatisch auf die Höhe der Selbstbeteiligung beschränkt.

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