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Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen bei Wohnungseigentümergemeinschaften

Das Bundesfinanzministerium hat sich am 3.11.2006 in einem Anwendungsschreiben zu den Neuregelungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen geäußert, das für die Praxis wichtige Erläuterungen enthält.

Das Schreiben bringt auch einige positive Überraschungen. So gehören zu den ab 2006 steuerlich geförderten Handwerkerleistungen u. a. auch die Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC) oder Kontrollaufwendungen wie Schornsteinfegerleistungen. Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen gehören ebenfalls zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.

Für Wohnungseigentümergemeinschaften, die als Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung auftreten, gilt: Der Wohnungseigentümer kann die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, wenn die begünstigten Aufwendungen in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt werden, der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ausgewiesen ist und der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wird. Der Verwalter kann den Anteil des Wohnungseigentümers bescheinigen.

Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen oder handwerkliche Tätigkeiten umfassen. Mieter müssen die gleichen Nachweise wie die Wohnungseigentümer erbringen.

Die Steuerermäßigung kann von beiden Personengruppen in allen noch offenen Fällen ab 2003 in Anspruch genommen werden.

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