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Auslandsreisekrankenversicherung

Vor Reiseantritt sollte geprüft werden, ob bei Reisen ins Ausland ausreichender Krankenversicherungsschutz gewährleistet ist.

Mitglieder deutscher Krankenkassen und ihre Anspruchsberechtigten genießen, in den Ländern der EU, in der Schweiz, in der Türkei sowie in Tunesien, Krankenversicherungsschutz, da mit diesen Ländern ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Um diese Versorgung in Anspruch nehmen zu können ist es erforderlich, dass der Versicherte sich von seiner Krankenkasse einen entsprechenden Auslandskrankenschein aushändigen lässt, den er im Bedarfsfall vorzeigen kann. Trotz dieser Vereinbarungen müssen häufig noch Zuzahlungen geleistet werden oder der ausländische Arzt bzw. das Krankenhaus behandelt grundsätzlich nur gegen Barzahlung.

Eine volle Erstattung dieser Kosten erfolgt durch die Krankenkasse nicht in jedem Fall, sodass der Versicherte u. U. einen Behandlungskostenanteil selbst tragen muss.

In allen anderen Ländern, mit denen keine Sozialversicherungsabkommen bestehen, müssen die Kosten selbst getragen werden. Eine nachträgliche Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist nicht möglich. Ebenfalls nicht übernommen werden die Kosten für einen Rücktransport aus dem Ausland, auch wenn dieser medizinisch notwendig ist. Vor diesem Hintergrund sollte überlegt werden, ob der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung ratsam ist.

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Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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