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Formalitäten beim Internet-Shopping

Beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen über das Internet muss nach dem zum 30.6.2000 in Kraft getretenen Fernabsatzgesetz zwingend über das Widerrufs- und Rückgaberecht belehrt werden. Das OLG Frankfurt hat zu diesem Thema entschieden, dass es nicht ausreicht, über Links die Anschrift des Anbieters ermitteln bzw. sich über das Widerrufsrecht informieren zu können. Diese Angaben müssen rechtzeitig vor Abschluss des Vertrags ersichtlich sein.

Zu dem gleichen Thema haben die Landgerichte München II und Berlin entschieden, dass eine Unterlassung der Belehrung zu einem Wettbewerbsverstoß nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb führt.

Für die Praxis interessant ist auch die Frage, ob es für die Gültigkeit eines Vertrags ausreicht, wenn auf der Homepage eines Anbieters die nach dem Verbraucherkreditgesetz und dem neuen Fernabsatzgesetz notwendigen Informationen enthalten sind oder ob diese Informationen auf dauerhaftem Datenträger übermittelt werden müssen.

Das OLG München kommt in diesem Zusammenhang zu dem Entschluss, dass mit dem Zugang einer formalisierten E-Mail seitens des Bestellers ein Vertrag zustande kommt, wenn die o. g. Informationen auf der Homepage des Anbieters hinterlegt sind. Die Informationspflichten aus dem Verbraucherkreditgesetz ist auch dann gewahrt, wenn kein dauerhafter Datenträger übergeben wird, sondern der Verbraucher Gelegenheit hat, sich auf dem Bildschirm ohne Zeitdruck die erforderlichen Angaben durchzulesen und diese ggf. auch ausdrucken kann.

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