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Alternative Steuerermäßigung für Kinderbetreuungskosten

Alle Steuerpflichtigen können zwei Drittel der ihnen entstandenen Aufwendungen für die Betreuung ihres Kindes im Alter zwischen drei und sechs Jahren bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen.

Unter weiteren Voraussetzungen (Erwerbstätigkeit beider Elternteile, Ausbildung, Behinderung oder Krankheit des Steuerpflichtigen) können Kinderbetreuungskosten bis zum 14. Lebensjahr des Kindes in der Steuererklärung angesetzt werden.

Aber auch wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind - z. B. bei Alleinerziehenden oder Familien mit nur einem Verdiener - sind Aufwendungen für Kinderpflegerinnen, Tagesmütter oder Au-pair-Mädchen für die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern unter drei Jahren bzw. über sechs Jahren im eigenen Haushalt steuermindernd ansetzbar.

So kann z. B. für eine geringfügig Beschäftigte eine Steuerermäßigung i. H. v. 10 % der Aufwendungen - höchstens 510 Euro - im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Wird die betreuende Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt, sind 12 % der Aufwendungen - höchstens 2.400 Euro - im Jahr abziehbar. Bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses - also z. B. durch eine selbstständig tätige Betreuungskraft - können 20 % der Aufwendungen - höchstens 600 Euro - im Jahr angesetzt werden. Dabei mindern die Aufwendungen nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern sind direkt von der Steuerschuld abziehbar.

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