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Betriebsbedingte Kündigung - Auslegung des Angebots auf Abfindungszahlung

Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat er mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.

Der Anspruch setzt jedoch den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Diese Regelungen setzen keinen generell unabdingbaren Mindestanspruch bei Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen fest. Die Arbeitsparteien sind auch bei einer betriebsbedingten Kündigung frei, eine geringere oder höhere als die vom Gesetz vorgesehene Abfindung zu vereinbaren. Die Frage, ob der Arbeitgeber den o. g. Hinweis erteilt oder ein davon abweichendes Angebot unterbreitet hat, ist durch die Auslegung des Kündigungsschreibens zu ermitteln.

Will ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Ausspruch der Kündigung ein Angebot auf Abschluss eines Beendigungsvertrages unterbreiten, ohne jedoch die gesetzliche Abfindung anbieten zu wollen, ist er gehalten, dies in der schriftlichen Kündigungserklärung eindeutig und unmissverständlich zu formulieren, insbesondere welche Abfindung er unter welchen Voraussetzungen anbietet. Der Arbeitnehmer muss nach Erhalt des Kündigungsschreibens innerhalb von drei Wochen nämlich entscheiden, ob er gegen die Zahlung der angebotenen Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder ob er eine Kündigungsschutzklage erheben will. Zusätzlich muss er bei Zugang der Kündigung klar erkennen können, ob der Arbeitgeber ihm ein Angebot nach der o. g. gesetzlichen Regelung oder ein davon abweichendes Angebot unterbreitet.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann von einem vom Gesetz abweichenden, individuellen Angebot ausgegangen werden, wenn die im Kündigungsschreiben angebotene Abfindung in der Höhe deutlich von dem gesetzlich vorgesehenen Betrag abweicht.

Im entschiedenen Fall betrug der Abfindungsbetrag nach der gesetzlichen Berechnung ca. 11.000 ?. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer in dem Kündigungsschreiben im Falle eines Klageverzichts eine Abfindung von 6.000 ? angeboten. Die Richter beurteilten die Kündigung als abweichendes, individuelles Angebot.

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