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Änderung bei der Ermittlung der privaten Pkw-Nutzung des Geschäftswagens ab 1.1.2006

Das "Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" sieht für Unternehmer, die ihren betrieblichen Pkw weniger als 50 % betrieblich nutzen, ab dem 1.1.2006 eine schwerwiegende Änderung vor.

Nach der alten - bis 31.12.2005 gültigen - Rechtslage konnte die private Nutzung nach der 1-%-Regelung versteuert werden und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen (was eine betriebliche Nutzung zu mehr als 50 % voraussetzt) oder zum gewillkürten Betriebsvermögen (bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 %) gehörte.

Künftig ist die Listenpreisregelung nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens - also bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % - anwendbar.

Liegt die betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 %, ist die Privatnutzung nach der Neuregelung mit dem Teilwert - in Form einer Kostenschätzung (siehe Beispiel) - steuerlich anzusetzen oder nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Die 1-%-Regelung ist in diesen Fällen nicht mehr anwendbar.

Handlungsbedarf: Zunächst sei hier angemerkt, dass das Gesetz kein Fahrtenbuch vorschreibt. Zur Vermeidung von Streitpotenzial mit dem Finanzamt ist es jedoch empfehlenswert, so frühzeitig wie möglich Beweisvorsorge zu treffen, um die betriebliche Nutzung glaubhaft nachweisen zu können. Dazu ist das (ordnungsgemäße) Führen eines Fahrtenbuches der sicherste Weg. Ob bzw. welche Aufzeichnungen über die betrieblich geführten Fahrten außerhalb des Fahrtenbuches ausreichen werden, ist zurzeit noch unklar. Hier bedarf es sicherlich noch einer Klarstellung durch die Finanzverwaltung. Inwieweit die Entnahme des Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen sinnvoll sein kann, muss im Einzelfall geprüft werden.

Durch die Neuregelung können sich erhebliche Mehrbelastungen ergeben, wie das nachfolgende vereinfachte Beispiel zeigt: Ein Unternehmer fährt einen Pkw mit einem Bruttolistenpreis von 40.000 Euro. Der Anteil der betrieblichen Fahrten liegt 2006 unstreitig bei 30 %. Die Kfz-Kosten einschließlich der Abschreibung betragen 10.000 Euro.

Auf der anderen Seite können sich, z. B. für bereits abgeschriebene Pkw, bei denen die sog. "Kostendeckelung" zum Tragen kommt, Vorteile ergeben.

Von der Neuregelung sind Dienstwagen nicht betroffen, die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt i. d. R. auch für die private Nutzung durch den GmbH-Geschäftsführer.

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