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Mini-Job: Mehrere Beschäftigungsverhältnisse bei Minijobbern

Nach einem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts schützt die Unkenntnis über mehrere Minijobs ihrer Beschäftigten Arbeitgeber nicht vor nachträglichen Zahlungen an die Sozialversicherung. Hierzu ist jedoch klarzustellen, dass sich der Beschluss auf die Rechtslage vor dem 1.4.2003 bezieht und nicht für heutige Minijobs gilt. Die ab dem 1.4.2003 gültige Rechtslage sieht Folgendes vor:

Sofern ein Sozialversicherungsträger im Nachhinein (z. B. durch Datenabgleich bei der Minijob-Zentrale oder bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung oder im Rahmen einer Betriebsprüfung) feststellt, dass mehrere kurzfristige Beschäftigungen oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen oder - abgesehen von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung - eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen sind und damit Versicherungspflicht gegeben ist, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Einzugsstelle oder durch einen Rentenversicherungsträger ein und gilt damit nur für die Zukunft. Für die zurückliegende Zeit bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei.

Die Vorschrift gilt für alle Entscheidungen, die vom 1.4.2003 an getroffen werden, und zwar auch dann, wenn die zu beurteilende Beschäftigung bereits vor dem 1.4.2003 begonnen hat. Sie gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären.

So ist es ratsam, dass der Arbeitgeber bei Beginn einer Beschäftigung auch schriftlich abfragt, ob der Arbeitnehmer bereits bei anderen Arbeitgebern geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt ist, damit er die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung richtig durchführen kann. Um dieses später nachweisen zu können, empfiehlt es sich einen "Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte" ausfüllen zu lassen. Dieser Fragebogen hilft auch bei anderen Fragestellungen, im Zusammenhang mit geringfügiger Beschäftigung den Status zu sichern.

Den Personalfragebogen finden Sie im Internet unter www.minijob-zentrale.de und dort im Down-load-Center (Downloads für Arbeitgeber - Formulare).

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Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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