Steuerlexikon
Mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenverfügungen
Künftig sollen die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt werden. Mit einer Patientenverfügung soll dem Arzt der Wille eines Patienten vermittelt werden, der sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann. So soll künftig jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, für alle Beteiligten verbindlich sein. Folgende Regelungen sind im Gesetz vorgesehen:- Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung
im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt
werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern
können. Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigter im
Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine
schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen,
ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens-
und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur
Geltung bringen.
- Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Sie
kann jederzeit formlos widerrufen werden.
- Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen
nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte
unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob
er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen
Eingriff einwilligt.
- Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in
bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, wird es nicht
geben.
- Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen
Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem
vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert
ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten,
möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger
Vertrauenspersonen.
- Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.
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