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Lohnsteuer-Anmeldung: Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und Lohnsteueranmeldung

Anstelle der Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte müssen Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung ab 2004 die entsprechenden Daten grundsätzlich der Finanzverwaltung elektronisch bis zum 28.2. des Folgejahres übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung); bei ganzjähriger Beschäftigung eines Arbeitnehmers also erstmals bis zum 28.2.2005. Wird die Beschäftigung bereits während dieses Jahres beendet, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber nach der bisherigen Praxis vorgeht, also eine maschinelle Bescheinigung erteilt, die mit der Lohnsteuerkarte fest verbunden wird.

Lohnsteuerkarten werden vorläufig wie bisher ausgestellt. Sie sind dem Arbeitgeber vorzulegen. Vom Arbeitgeber sind die Lohnsteuerkarten wie folgt zu behandeln: Eine Ausnahme für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ist ab 2006 nur noch für private Haushalte in besonderen Fällen vorgesehen.

Für nach dem 31.12.2004 endende Anmeldungszeiträume hat der Arbeitgeber auch die Lohnsteueranmeldung dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Wenn und solange einem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, die technischen Voraussetzungen einzurichten, die für die elektronische Übermittlung der Lohnsteueranmeldung erforderlich sind, kann auf Antrag die Abgabe in Papierform weiterhin zugelassen werden.

Umfangreiche Informationen über das neue Verfahren sind im Internet unter http://www.elsterlohn.de abrufbar und können heruntergeladen werden.

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Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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