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Verkauf an Minderjährige

Gelegentlich kaufen Kinder hochwertige Artikel ohne die Erlaubnis der Eltern. Verlangen die Eltern im Anschluss daran vom Verkäufer die Warenrücknahme gegen Erstattung des Kaufpreises, so stellt sich für den Verkäufer oder die Verkäuferin ggf. die Frage, inwieweit ein Rechtsgeschäft mit einem Minderjährigen wirksam bzw. unwirksam ist.

Grundsätzlich können Kinder unter 7 Jahren keine Rechtsgeschäfte tätigen, da sie noch nicht geschäftsfähig sind. Kinder bzw. Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren sind dagegen beschränkt geschäftsfähig. Ein mit ihnen geschlossener Kaufvertrag ist schwebend unwirksam. Er wird erst dann wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter den Vertrag genehmigt bzw. er wird unwirksam, wenn eine entsprechende Genehmigung ausbleibt.

Ausnahme (Taschengeldparagraph): Ein von Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt von Anfang an als wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung von seinem Taschengeld finanziert hat.

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