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Pflegeleistung: Bessere Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen ab dem 1.1.2009

Wer Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen hat, der bekommt dafür Steuerermäßigungen. Die Förderung wird ab 1.1.2009 auf einheitlich 20 % der Aufwendungen ausgeweitet, die Höchstgrenze liegt bei 4.000 ? pro Jahr. Diese Förderung gilt auch für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse.

Beispiele: Der gut verdienende Steuerpflichtige A hat wenig Freizeit und beabsichtigt deshalb zum 1.4.2009 eine Haushaltshilfe einzustellen. Ihr Aufgabengebiet soll die Reinigung der Wohnung, Kochen und Gartenarbeiten umfassen. Die Lohnkosten (Bruttolohn und Beiträge zur Sozialversicherung) werden voraussichtlich 1.500 ? monatlich betragen (insgesamt für 2009 also 13.500 ?).

Das Kind des A wird von einem Au-pair betreut, das auch leichte Hausarbeiten erledigt. Die Kosten für das Au-pair betragen 400 ? monatlich. Die Aufteilung des Entgelts auf die Kinderbetreuung und Hausarbeiten wurde nicht vertraglich festgelegt. Entsprechend können 50 % der Aufwendungen, also 2.400 ?, ggf. als Kinderbetreuungskosten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Für die übrigen 50 % der Aufwendungen (insgesamt für 2009 2.400 ?) kann eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.

Mit der Pflege und Betreuung seines pflegebedürftigen Vaters beauftragt A eine selbstständige Pflegekraft. Die Ausgaben dafür betragen 1.000 ? monatlich (insgesamt für 2009 12.000 ?).

Für 2009 rechnet der Steuerpflichtige somit mit förderungsfähigen Ausgaben i. H. v. insgesamt 27.900 ? (13.500 ? + 2.400 ? + 12.000 ?). A kann Aufwendungen in Höhe von 4.000 ? von seiner Einkommensteuer abziehen (20 % von 27.900 ? = 5.580 ?, aber höchstens 4.000 ?).

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