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Grenze für Nachschusspflicht muss auch bei Publikumsgesellschaften im Voraus festgelegt werden

Der Bundesgerichtshof hat am 23.1.2006 in zwei Urteilen entschieden, dass nachträgliche Beitragserhöhungen ("Nachschüsse") auch in einer Publikumspersonengesellschaft nicht ohne Weiteres durch die Mehrheit beschlossen werden können, sondern dass es hierzu einer im Voraus vereinbarten Grenze bedarf.

Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt zur Nachzahlungsverpflichtung vor, dass ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) dieser gegenüber weder verpflichtet ist, mehr als den vereinbarten Beitrag zu leisten, noch während des Bestehens der Gesellschaft seine durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen.

Nach Auffassung der Bundesrichter kann der Gesellschaftsvertrag jedoch grundsätzlich bestimmen, dass die Gesellschafter über die eigentliche Einlageschuld hinaus weitergehende Beitragspflichten zu erfüllen haben. Das bedarf aber zweifelsfreier Festlegung, damit jeder einer Personengesellschaft Beitretende im Voraus ersehen kann, welche Beitragspflichten er übernimmt.
Dementsprechend hängt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch die Zulässigkeit nachträglicher, durch Mehrheitsbeschluss begründeter Beitragspflichten davon ab, dass in dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag eine Obergrenze für Beitragserhöhungen festgelegt oder das Erhöhungsrisiko sonst in entsprechender Weise eingegrenzt wird.

Für Publikumsgesellschaften gilt nichts anderes. Gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichten, "soweit bei laufender Bewirtschaftung des Grundstücks Unterdeckungen auftreten" oder "soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken", genügen diesen Anforderungen nicht, sie können deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein.

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