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Flexible Preisangaben in Reisekatalogen zulässig

In manchen Reiseprospekten wird im Zusammenhang mit der Angabe der Kosten für den Hotelaufenthalt und den Flug auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich für ein bestimmtes Reiseziel - je nach ausgewähltem Hotel, Zimmerkategorie und Reisezeit - ein Grundpreis ergibt. Hinsichtlich der Zu- oder Abschläge für den jeweiligen Abflughafen verweisen solche Prospekte in der Regel darauf, dass sich der Reisepreis je nach Buchungszeitpunkt und Abflughafen um 50 ? pro Flugstrecke erhöhen oder ermäßigen kann. Diese Zu- oder Abschläge könnten tagesaktuell beim Reisebüro erfragt werden.

Der Bundesgerichtshof hat in einem so gelagerten Fall entschieden, dass ein "tagesaktuelles Preissystem", bei dem sich der Reiseveranstalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge bis zu 50 ? für jede Flugstrecke vorbehält, nicht gegen geltendes Preisrecht verstößt. Die Werbung des Reiseveranstalters enthält einen Preisanpassungsvorbehalt, der zulässig ist. Ein solcher in der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht geregelter Vorbehalt ermöglicht den Reiseveranstaltern bei katalogbasierten Angeboten eine größere Preisflexibilität, wie sie beim Internetvertrieb ohne Weiteres besteht. Der Veranstalter hat sich in dem beanstandeten Prospekt eine Preisänderung nur in beschränktem Ausmaß (±50 ? pro Flugstrecke) und nur hinsichtlich der Flughafenzu- und -abschläge vorbehalten. Auf den Umstand, dass sich die endgültigen Preise in diesem Rahmen noch vor der Buchung ändern könnten, wurde mit ausreichender Deutlichkeit hingewiesen.

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