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Finanzverwaltung äußert sich zur Angabe von Leistungszeitpunkt und Rabatt- und Bonusvereinbarungen in der Rechnung

Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie seit dem 1.7.2004 die vom Gesetz neu vorgegebenen Parameter enthalten. So ist in der Rechnung u. a. der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder z. B. bei Anzahlungsrechnungen der Tag der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts - sofern der Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum identisch ist - anzugeben. Weiterhin ist jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts (z. B. Rabatt), soweit sie nicht im Entgelt enthalten ist, anzugeben.

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