Telefon: 0381 491190 Termin vereinbaren
Datenschutz Impressum
Steuerlexikon Steuerlexikon

Steuerlexikon

Befristung eines Probearbeitsvertrags

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend festgelegt werden.

Eine Ausnahme gilt nach der Gründung eines Unternehmens. Hier ist in den ersten vier Jahren die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Auch hier gilt, dass nur bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig ist.

Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr (ab 1.1.2007: das 58. Lebensjahr) vollendet hat. Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt.

Zu ihrer Wirksamkeit bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages der Schriftform. Der Grundsatz der Schriftform gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts jedoch nur für die Befristungsvereinbarung und nicht für den ihr zugrunde liegenden sachlichen Grund. Dieser muss auch nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung sein. Der Sachgrund ist nur objektive Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristung und muss nicht schriftlich im Vertrag verankert sein.

Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem Urteil vom 23.6.2004 (7 AZR 636/03), dass diese Grundsätze auch für einen Probearbeitsvertrag gelten.

Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Bürozeiten:

Montag - Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

sowie nach Vereinbarung

Mandanteninformationen
SCHULZ & PARTNER Steuerberatungsgesellschaft mbH | Koch-Gotha-Str. 1 | 18055 Rostock | Tel. 0381 491190