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Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2016

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozial­versicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2016 gelten folgende Rechengrößen:


Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 % und für die Pflegeversicherung 2,35 % bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,6 %. Auch der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt stabil bei 18,7 % und der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bei 3 %.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, ist dieser allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,675 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,925 %) und der Arbeitgeber 0,675 % des Beitrags zur Pflege-versicherung.

Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2016 von 229 ? auf 236 ? monatlich (Frühstück 50 ?, Mittag- und Abendessen je 93 ?). Demzufolge beträgt der Wert für ein Mittag- oder Abendessen 3,10 ? und für ein Frühstück 1,67 ?.

Der Wert für die Unterkunft verbleibt bei 223 ?. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.

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