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Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall klagten die Eltern eines elfjährigen Kindes, das auf einer Pauschalreise bei der Benutzung einer auf dem Hotelgelände stehenden Wasserrutsche ertrank, weil es mit dem Arm in ein Absaugrohr geraten war und sich nicht befreien konnte. Die Öffnungen der Absaugrohre waren nicht mit einem Schutzgitter abgedeckt. Die Mutter und die Brüder des Kindes, die alle an posttraumatischen Belastungsstörungen mit Krankheitswert leiden, haben den Reiseveranstalter auf Schmerzensgeld verklagt, weil dieser seine Pflicht verletzt habe, die Sicherheit der Hoteleinrichtungen zu überprüfen.

Nach Auffassung der Bundesrichter trifft den Reiseveranstalter eine Verkehrssicherungspflicht, die ihn verpflichtet, seine Vertragshotels und deren Einrichtungen darauf zu überprüfen, ob sie einen ausreichenden Sicherheitsstandard bieten.

Diese Verkehrssicherheitspflicht trifft auf jene Bauten und Einrichtungen zu, die aus Sicht eines Reisenden zur Hotelanlage gehören. Dabei ist es unerheblich, ob diese im Katalog benannt sind oder ob für die Benutzung eine gesonderte Gebühr verlangt wird.

Ferner entschieden die Richter, dass die Familie aufgrund der deliktsrechtlich ersatzfähigen eigenen Gesundheitsschäden Schmerzensgeld verlangen kann.

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