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Impressumpflicht bei Werbung auf Social-Media-Plattformen

Nach dem Telemediengesetz (TMG) haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien u. a. folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: Dieses geschieht i. d. R. über eine Impressumseite.

Mittlerweile unterhalten viele Unternehmen auf sog. Social-Media-Plattformen wie z. B. Facebook eine werbende Seite. Auch hier gilt die o. g. Impressumspflicht nach dem TMG. Dabei reicht es aus, wenn über einen mit der Bezeichnung "Kontakt" oder "Impressum" bezeichneten Link das Impressum auf der Firmenhomepage aufgerufen werden kann. In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschiedenen Fall hatte ein Schlüsselunternehmen auf Facebook eine Seite eingerichtet. Ein Impressum war nicht hinterlegt. Über einen Link mit der Bezeichnung "Info" erreichte der Nutzer die Anbieterkennung des Unternehmens. Das ist unzureichend, entschieden die OLG-Richter, da die Bezeichnung "Info" dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutlicht, dass hierüber - auch - Anbieterinformationen abgerufen werden können.

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