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Teilzeittätigkeit während der Elternzeit

Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ist es einem in der Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer gestattet, während dieser Zeit zu arbeiten. Um den Anspruch auf Erziehungsgeld wegen Überschreitung der Arbeitszeit nicht zu verlieren, darf diese wöchentlich 30 Stunden nicht überschreiten. Um dieses Kriterium zu erfüllen, muss ggf. die Arbeitszeit verringert werden. Ist dies der Fall, sieht das Gesetz vor, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich über Umfang und Verteilung der reduzierten Arbeitszeit selbst verständigen sollen. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Angestellte auch einen gesetzlichen Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Übt der Arbeitnehmer vor der Elternzeit bereits eine Teilzeitbeschäftigung aus, bleibt das Recht des Arbeitnehmers unberührt, diese Teilzeitarbeit unverändert sowohl während der Elternzeit - sofern die 30-Stunden-Grenze nicht überschritten wird - fortzusetzen, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren.

Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Fall aus der Praxis zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer, der sich bereits in Elternzeit befindet und vorher keine Verringerung der Arbeitszeit beantragt hat, dieses noch während der Elternzeit nachholen kann.

Die Richter kamen zu der Entscheidung, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, nicht gehindert sind im Laufe der Elternzeit die oben beschriebene Verringerung ihrer Arbeitszeit zu beantragen. Das ist auch dann zulässig, wenn zunächst nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt worden war.

Hat der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit jedoch eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist ihre Arbeitszeit zu verringern, und sind auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit, so kann sich der Arbeitgeber in der Regel auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen. (BAG-Urt. v. 19.4.2005 - 9 AZR 233/04)

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