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Erwerbstätigkeit im Familienbetrieb während des Urlaubs

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Mit dieser gesetzlichen Regelung soll gewährleistet werden, dass er seinen Urlaub zu seiner Erholung nutzt.

Dabei ist zunächst jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jede Handlung verboten ist, die nicht zur Erholung führt, sondern lediglich eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit untersagt. Das Verbot orientiert sich also nicht an der Tätigkeit als solcher. Erlaubt sind vielmehr auch alle freiwilligen Tätigkeiten, die nicht auf Entgelterzielung gerichtet sind. Der geschützte Urlaubszweck liegt vielmehr darin, Freizeit zu haben, in der man nicht dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht unterliegt, sondern Tätigkeiten zur freien Entfaltung der Persönlichkeit verrichten kann, ohne die Vergütungsgrundlage aus dem Arbeitsverhältnis zu verlieren.

Eine unentgeltliche Mithilfe im Familienbetrieb, in einer Nebenerwerbslandwirtschaft oder einer gemeinnützigen Organisation widerspricht damit nicht dem Urlaubszweck, Freizeit selbstbestimmt nutzen zu können, ohne die wirtschaftliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses zu verlieren. So darf z. B. nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21.9.2009 ein Familienmitglied während des Urlaubs auf einem Weihnachtsmarkt an dem Verkaufsstand des Ehegatten helfen.

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