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Sozialversicherung - Studenten als Praktikanten

Studenten absolvieren u. U. vor ihrer Studienzeit ein sog. Vorpraktikum. Dieses kann z. B. durch Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben sein oder freiwillig vom Studenten absolviert werden.

Bei vorgeschriebenen Praktika ist zu unterscheiden zwischen Vorpraktikum gegen Entgelt, Vorpraktikum ohne Entgelt und Zwischenpraktikum gegen Entgelt. Sozialversicherungsrechtlich ist deshalb wie folgt zu differenzieren:

Nicht vorgeschriebene Praktika während des Studiums sind nur dann rentenversicherungsfrei, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro (bis 31.12.2012 = 400 Euro) nicht übersteigt.
Bei der Beurteilung der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht sind die Regelungen zu Grunde zu legen, die für die Beschäftigung eines ordentlich Studierenden gelten. Dies bedeutet, dass ein Student, der seine Zeit überwiegend dem Studium widmet, versicherungsfrei bleibt, und derjenige, dessen berufliches Erscheinungsbild dem eines "normalen" Arbeitnehmers gleicht, versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist.

Damit eine richtige versicherungsrechtliche Beurteilung erfolgen kann, sollte sich der Arbeitgeber von dem Praktikanten

Es ist ratsam, eine Kopie dieser Unterlagen zu den Personalakten zu legen.

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