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Betriebliche Altersversorgung - Haftung des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung
Zur Aufstockung der gesetzlichen Rente schließen viele Arbeitnehmer eine Lebensversicherung ab, die sie im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanzieren. Eine Entgeltumwandlung liegt vor, wenn künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden.

Gezillmerte Versicherungsverträge genügen diesen Erfordernissen grundsätzlich - jedenfalls bei Verteilung der Abschlusskosten auf einen kürzeren, etwa zehn Jahre unterschreitenden Zeitraum - nicht. Gezillmerte Lebensversicherungstarife sind solche, bei denen mit den eingezahlten Beiträgen zunächst die Versicherungs- und Abschlusskosten sowie sämtliche Vertriebs- und Akquisitionskosten vollständig getilgt werden, bevor die Beiträge erst danach zum Aufbau eines Deckungskapitals für die Altersversorgung führen.

Solche gezillmerten Lebensversicherungstarife haben damit zur Folge, dass - was sich im Rückkaufswert der Lebensversicherung bei vorzeitiger Auflösung ausdrückt - in den ersten Jahren des Bestehens der Versicherung die garantierte Rückzahlungsleistung bei Kündigung bzw. Kapitalabfindung der Versicherung nicht einmal die Summe der eingezahlten Beiträge/Prämien in Höhe der umgewandelten Vergütungsanteile erreicht, ohne jegliche Verzinsung. Dies widerspricht dem Grundgedanken der Wertgleichheit der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung.

Bei der Begründung einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung handelt es sich um eine vollständig arbeitnehmerfinanzierte Versorgungsregelung, bei der der Arbeitgeber zwar zunächst die technische Durchführung sicherzustellen, jedoch auch gesetzlich für deren Erfüllung einzustehen hat. Daher wird diese Art der betrieblichen Altersversorgung durch besondere gesetzliche Regelungen flankierend geschützt - insbesondere das Prinzip der Wertgleichheit zwischen umgewandelten, bereits verdienten, Entgeltansprüchen und dadurch begründeter Versorgungsanwartschaft.

Sollte sich eine Entgeltumwandlungsvereinbarung als unwirksam erweisen, entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts München, steht dem Arbeitnehmer der ursprüngliche Vergütungsanspruch aus dem Arbeitsvertrag zu. Die Höhe wird lediglich durch den Rückkaufswert gemindert. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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