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Vorsicht bei Auslands-Flugreisen! Benutzung des "grünen Ausgangs" beim Mitführen abgabenpflichtiger Waren als leichtfertige Steuerverkürzung
Urlaubszeit ist für viele die schönste Zeit. Die schönsten Urlaubsfreuden sind jedoch schnell verdorben, wenn Sie im Urlaubsland oder bei Ihrer Rückkehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Gerne werden auch Souvenirs, Zigaretten oder alkoholische Getränke aus dem Urlaubsland mitgenommen.

Wer aus dem Ausland nach Deutschland einreist, muss sich über die von ihm zu beachtenden Zollvorschriften informieren. Dazu gehört auch, dass er sich über die Bedeutung des grün gekennzeichneten Ausgangs Kenntnis verschafft, der u. a. im Ankunftsbereich der Flughäfen eingerichtet ist und nicht von Reisenden benutzt werden darf, die Waren bei sich führen, für die sie Einfuhrabgaben zu entrichten haben. Diese müssen den "roten Ausgang" benutzen und dort eine Zollanmeldung abgeben.

Benutzt der Reisende mit abgabepflichtigen Waren den grünen Ausgang, begeht er dadurch eine im Allgemeinen zumindest leichtfertige Abgabeverkürzung, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Bei Vorsatz droht ihm eine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung. Anstelle einer strafrechtlichen Verfolgung bzw. einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit kann allerdings von der Zollbehörde - neben den Einfuhrabgaben - ein sogenannter Zollzuschlag (höchstens) in Höhe der Einfuhrabgaben erhoben werden, wenn keine Absicht einer gewerblichen Verwendung der Waren vorlag und der Abgabebetrag 130 Euro nicht übersteigt.

Trotz dieser klaren Rechtslage hat es der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings in dem Beschluss vom 16.3.2007 hingenommen, dass ein Finanzgericht (FG) die Festsetzung eines Zollzuschlags in einem Einzelfall aufgehoben hat, obwohl der Reisende mit elf Stangen Zigaretten im Gepäck den grünen Ausgang benutzt hatte. Das FG hatte ihm nach Vernehmung von Zeugen zugute gehalten, er habe verkannt, dass er die von ihm mitgebrachten Zigaretten bei der Zollabfertigungsstelle im roten Ausgang anmelden muss. Der BFH hebt jedoch hervor, nur bei besonderen, in der Person des Reisenden liegenden Umständen, die das FG ggf. anhand konkreter Anhaltspunkte festzustellen und für den BFH nachvollziehbar darzulegen habe, komme in Betracht, dass ein Reisender ausnahmsweise einmal die öffentlichen Hinweise auf die Bedeutung der beiden Ausgänge trotz ausreichenden Bemühens missversteht.

Anmerkung: Wichtige Reisebestimmungen finden Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amtes im Internet unter http://www.auswaertiges-amt.de.

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Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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