Mandanteninformation
August 2007
Der modifizierte Standardtarif in der Privaten Krankenversicherung zum 1.7.2007
Zum 1.7.2007 wurde als nächste Stufe der Gesundheitsreform der modifizierte Standardtarif in der Privaten Krankenversicherung (PKV) eingeführt. Der Anspruch, sich im Standardtarif versichern zu können, gilt für folgende Personen:
Zum 1.1.2009 wird der modifizierte Standardtarif durch den Basistarif abgelöst. Die Versicherungsverträge werden entsprechend umgestellt. Dann gilt zudem auch für die PKV eine allgemeine Pflicht zur Versicherung des Krankheitsrisikos in einem bestimmten Mindestumfang.
Zum 1.7.2007 wurde als nächste Stufe der Gesundheitsreform der modifizierte Standardtarif in der Privaten Krankenversicherung (PKV) eingeführt. Der Anspruch, sich im Standardtarif versichern zu können, gilt für folgende Personen:
- für diejenigen, die ihren privaten Krankenversicherungsschutz verloren haben, und
- für diejenigen, die nie versichert waren und die zum Beispiel wegen ihrer beruflichen Biografie der PKV zuzuordnen sind - insbesondere Selbstständige.
- Der Leistungsumfang ist mit dem der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar.
- Die PKV-Unternehmen können im modifizierten Standardtarif niemanden, der zur Aufnahme berechtigt ist, ablehnen.
- Es dürfen keine Risikoausschlüsse oder Risikozuschläge bei Vorerkrankungen erhoben werden. Die Höhe des Beitrages ist
vom Alter und Geschlecht des Versicherten abhängig, nicht aber von seinem Gesundheitszustand. · Für den Zugang zum
modifizierten Standardtarif gelten keine Altersbeschränkungen.
- Sowohl für den herkömmlichen als auch für den modifizierten Standardtarif wird die ärztliche und zahnärztliche Behandlung über die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sichergestellt. Diese Versicherten haben dann ebenso wie gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf ärztliche bzw. zahnärztliche Versorgung.
Zum 1.1.2009 wird der modifizierte Standardtarif durch den Basistarif abgelöst. Die Versicherungsverträge werden entsprechend umgestellt. Dann gilt zudem auch für die PKV eine allgemeine Pflicht zur Versicherung des Krankheitsrisikos in einem bestimmten Mindestumfang.
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