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Änderung der Unterhaltsbeträge für Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle
Das Bundesministerium der Justiz hat ab 1.7.2007 die Regelbeträge für den Unterhalt minderjähriger Kinder leicht gesenkt. Deshalb wurde die Düsseldorfer Tabelle mit Wirkung ab 1.7.2007 neu gefasst. Diese von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts herausgegebene Tabelle dient bundesweit als Orientierung bei der Festlegung von Kindesunterhalt. Sie ist mit allen Oberlandesgerichten des Bundesgebiets abgestimmt.

Die Regelbeträge betragen vom 1.7.2007 an
  • 202 Euro für Kinder von 0 - 5 Jahren,
  • 245 Euro für Kinder von 6 - 11 Jahren und
  • 288 Euro für Kinder von 12 - 17 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

In den neuen Bundesländern beginnt die Tabelle mit geringeren Regelbeträgen, die rund 92 % der Regelbeträge West ausmachen. Deshalb werden dort der Düsseldorfer Tabelle zwei niedrigere Einkommensgruppen vorgeschaltet. Der Studentenunterhalt bleibt bei 640 Euro. Hier ist nunmehr auch geregelt, dass Studiengebühren in diesem Bedarfssatz nicht enthalten sind.

Der Selbstbehalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber minderjährigen Kindern sowie gegenüber 18- bis 20-jährigen Schülern, die im Elternhaus leben, beträgt bei Erwerbstätigkeit 900 Euro. Sonst verbleibt es bei 770 Euro. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern, die nicht mehr die Schule besuchen oder nicht mehr bei den Eltern wohnen, beträgt unverändert 1.100 Euro. Der Selbstbehalt des Kindes, das seinen bedürftigen Eltern (z. B. im Pflegefall) Unterhalt zahlen muss, beträgt unverändert 1.400 Euro zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, für den Ehegatten verbleiben mindestens 1.050 Euro, wenn nicht die ehelichen Lebensverhältnisse einen höheren Betrag zulassen.

Da das Kindergeld in den ersten fünf Einkommensgruppen in unterschiedlicher Höhe anzurechnen ist und erst ab der sechsten Einkommensgruppe der Tabelle jeweils zur Hälfte, ist in der Düsseldorfer Tabelle eine Kindergeldanrechnungstabelle enthalten, aus der sich die Anrechnungsbeträge in den ersten fünf Einkommensgruppen entnehmen lassen.

Neu geregelt wurde der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegattenunterhalt, der unabhängig von Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit 1.000 Euro beträgt. Ein gleich hoher Selbstbehalt gilt für den Unterhalt eines nicht verheirateten betreuenden Elternteils.

Die Tabellen können im Internet unter www.olg-duesseldorf.nrw.de - Service - Düsseldorfer Tabelle abgerufen werden.

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Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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