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Neue Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten seit 1.7.2007
Zum 1.7.2007 wurde der zulässige Hinzuverdienst für Rentner erhöht. Rentner, die das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und regelmäßig mehr als 350 Euro monatlich neben ihrer Altersrente hinzuverdienen, erhalten eine Teilrente. Eine Teilrente kann in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel der Vollrente gezahlt werden. Welche Teilrente gezahlt wird, hängt von der Höhe des Hinzuverdienstes ab. Wird auch die Hinzuverdienstgrenze für die Ein-Drittel-Teilrente überschritten, fällt der Rentenanspruch ganz weg.

Teilrentenbezieher können zweimal im Jahr den doppelten Betrag verdienen, ohne ihre Rentenzahlung zu gefährden. Während Neurentnern die individuellen Hinzuverdienstgrenzen im Rentenbescheid mitgeteilt werden, sollten Personen, die schon länger Rente beziehen, ihre individuellen Hinzuverdienstgrenzen bei ihrem Rentenversicherungsträger erfragen.

Anmerkung: Rentner, die noch nicht 65 Jahre alt sind und neben ihrer Rente einen Minijob mit einem monatlichen Gehalt von 400 Euro (brutto) ausüben, müssen mit einer Reduzierung ihrer Rente rechnen. Üben Rentner einen Minijob mit einem Gehalt von 400 Euro aus, überschreiten sie die zulässige Hinzuverdienstgrenze. Die Folge: Die Rente wird gekürzt. Die verminderte Rente und das Einkommen aus dem 400-Euro-Job können dann sogar niedriger sein als die ungekürzte Rente plus zulässigem Hinzuverdienst bis 350 Euro. Ruheständlern, die noch arbeiten wollen, wird empfohlen, sich vor einer Beschäftigungsaufnahme stets zu informieren.

Hinweis:
Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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