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Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes
Nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit dem Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird.

Der Arbeitgeber kann das Entstehen eines solchen unbefristeten Arbeitsvertrages verhindern, wenn er der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer unverzüglich widerspricht. Der Widerspruch kann schon vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags im Zusammenhang mit Verhandlungen über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden. So kann der Arbeitgeber bereits widersprechen, wenn der Arbeitnehmer an ihn wegen einer Vertragsfortsetzung nach Ablauf der vereinbarten Befristung herantritt. Nach Auffassung der Richter des Bundesarbeitsgerichts stellt die Ablehnung eines Wunsches auf einvernehmliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig einen Widerspruch im Sinne des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge dar.

Im entschiedenen Fall hatte eine Universität mit einem Mitarbeiter einen bis zum 28.2. befristeten Arbeitsvertrag vereinbart. Im September des Vorjahres wandte sich der Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber und verlangte die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dieser lehnte den Wunsch mit Schreiben vom 22.12. ab. Der Mitarbeiter setzte seine Tätigkeit jedoch über den 28.2. hinaus fort.

Die Richter entschieden, dass die Befristung des Arbeitsvertrags wirksam und durch die Weiterarbeit des Mitarbeiters nach dem 28.2. kein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist. In dem Schreiben der Universität vom 22.12. lag zugleich ein Widerspruch gegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, der das Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses verhindert hat.

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